Allgemeine Geschäftsbedingungen der GLASSRESQ AG

 

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für den gesamten Geschäftsbereich der GlassResQ AG (nachfolgend "Firma"). Die Firma bietet professionelle Reparaturen von Glasoberflächen, insbesondere die Beseitigung von Schäden wie Kratzern, Verkalkungen, Verätzungen, etc. an. Die Dienstleistung wird mit Produkten der Marke GlassResQ erbracht.


2. Vertragsabschluss
Der Vertragsabschluss kommt durch die Annahme der Offerte der Firma mittels Unterzeichnung der Offerte betreffend den Bezug von Dienstleistungen durch den Kunden zustande. Die Offertstellung ist grundsätzlich kostenlos. Bei grösseren Projekten oder Offerten zwecks Gutachten für Gerichte, Versicherungen oder andere Dritte sowie Offerten, welche ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden, kann die Firma einen Umkostenbeitrag für die Erstellung der Offerte verlangen.
Der Vertrag kommt auf jeden Fall zustande, wenn der Kunde die von der Firma angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nimmt.


3. Preise
Vorbehaltlich anderweitiger Offerten verstehen sich alle Preise in Schweizer Franken (CHF). Alle Preise verstehen sich inklusive allfällig anwendbarer Mehrwertsteuer (MwSt).
Die Preise verstehen sich exklusive weiterer allfällig anwendbarer Steuern, Regiearbeiten, Fahrt-und anderen Kosten, welche nicht direkt die Arbeiten an der Scheibe umfassen.
Die Firma behält sich vor, die Preise jederzeit zu ändern. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise. Allfällige weitere Kosten wie Regiearbeiten oder Fahrkosten werden separat verrechnet. Steighilfen wie Lifte, Krane oder Gerüste werden separat offeriert und sind nicht in den Kosten der Offertstellung enthalten.
Entstehen während der Reparatur Mehrkosten, die nicht voraussehbar sind, übernimmt der Kunde die Mehrkosten. Die Firma informiert den Kunden unmittelbar nach Entstehung der Mehrkosten über den Grund und den Umfang dieser Mehraufwendungen.


4. Bezahlung
Die Firma stellt dem Kunden nach Beendigung des Auftrages Rechnung. Auf Wunsch werden dem Kunden die entsprechenden Arbeitsrapporte zugestellt. Bei Aufträgen ab CHF 3'000.- können Abschlagszahlungen verlangt werden. Die restlichen Zahlungen erfolgen in regelmässigen Abständen nach Projektfortschritt. Die Schlussrechnung erfolgt unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten.
Der Kunde ist verpflichtet den in Rechnung gestellten Betrag innert 20 (zwanzig) Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
Wird die Rechnung nicht binnen vorgenannter Zahlungsfrist beglichen, wird der Kunde gemahnt. Begleicht der Kunde die Rechnung nicht binnen der angesetzten Mahnfrist, fällt er automatisch in Verzug.
Ab Zeitpunkt des Verzuges schuldet der Kunde Verzugszinsen in der Höhe von 5% (fünf Prozent).
Die Firma behält sich vor, jederzeit ohne Angabe von Gründen Vorauszahlung zu verlangen.
Eine Verrechnung des in Rechnung gestellten Betrages mit einer allfälligen Forderung des Kunden gegen die Firma ist nicht zulässig.
Der Firma steht das Recht zu, bei Zahlungsverzug die Lieferung oder Dienstleistungserbringung zu verweigern.


5. Pflichten der Firma
5.1. Dienstleistungserbringung
Vorbehältlich anderslautender Vereinbarung, erfüllt die Firma ihre Verpflichtung durch Erbringung der vereinbarten Dienstleistung. Wenn nicht weiteren Bestimmungen anders vereinbart, gilt als Erfüllungsort der Sitz der Firma.
Die Arbeiten werden im Freien durchgeführt. Die Firma benötigt für die sachgerechte Durchführung der Arbeiten während mindestens 5-8 Stunden eine Mindesttemperatur von 5°C und genügend natürliches Licht, um die Arbeiten erfolgreich durchführen zu können. Die Firma kann daher keine verbindlichen Durchführungstermine bekannt geben.
Es können nur jene Schäden behoben werden, bei denen eine Restglasdicke belassen werden kann, welche die notwendigen Eigenschaften des Glases nicht beeinträchtigt. Kann der Schaden aufgrund der fehlenden Restglasdicke nicht behoben werden, informiert die Firma den Kunden umgehend. Schleifarbeiten an Scheiben können zu Veränderungen in der Glasoberfläche führen. In der Regel ist die Veränderung für den Normalbetrachter jedoch nicht sichtbar. Je nach Sichtwinkel und Lichteinstrahlung kann die bearbeitete Stelle aber als solche erkannt werden.
Die Firma behält sich vor, Arbeiten nicht anzunehmen und auszuführen, wenn diese fachlich oder technisch nicht realisierbar sind, ein Glasbruch wahrscheinlich ist oder kein befriedigendes Resultat realisiert werden kann.
Sämtliche Arbeiten werden durch ausgebildete und zertifizierte Mitarbeiter der Firma ausgeführt.

5.2. Hilfspersonen
Die Parteien haben das ausdrückliche Recht, zur Erledigung ihrer vertragsgemässen Pflichten Hilfspersonen beizuziehen. Sie haben sicherzustellen, dass der Beizug der Hilfsperson unter Einhaltung aller zwingenden gesetzlichen Bestimmungen und allfälliger Gesamtarbeitsverträge erfolgt.


6. Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet sämtliche Vorkehrungen, welche zur Erbringung der Dienstleistung durch die Firma erforderlich sind, umgehend vor zunehmen. Der Kunde hat die Vorkehrungen am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit und im vereinbarten Mass vorzunehmen. Je nach Umständen gehört dazu das Erbringen geeigneter Informationen und Unterlagen für die Firma.
Schäden an Scheiben werden durch Schleifen unter Beizug von mechanischen und flüssigen Hilfsmitteln beseitigt. Es wird nur die technisch notwendige Materialdicke abgetragen. Der Kunde hat vor Aufnahme der Arbeiten empfindliche Materialien, wie Verputze, spezielle Böden, etc., welche feuchtigkeits- und verschmutzungsempfindlich sind zu deklarieren; sie werden durch die Firma entsprechend geschützt.


7. Abwerbe- und Anstellungsverbot
Der Kunde darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Firma dessen Mitarbeitende oder sonstige Hilfspersonen weder auf eigene noch auf Rechnung eines Dritten abwerben oder einstellen. Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist es dem Kunden untersagt, Mitarbeitende oder sonstige Hilfspersonen der Firma in irgendeiner Weise direkt oder indirekt zu beschäftigen. Dieses Verbot gilt bis ein Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und ist auf das Tätigkeitsgebiet des entsprechenden Mitarbeiters oder der Hilfsperson beschränkt.


8. Abnahme
Machen die Dienstleistungen eine Abnahme erforderlich erfolgt dies gemäss gültiger Glasnorm Schweiz (Quelle: SIGAB).


9. Gewährleistung
Die Firma gewährleistet, die vereinbarten Dienstleistungen in branchenüblicher Qualität auszuführen. Eine nicht nach der Glasnorm sanierte oder eine nach der Glasnorm nicht abgenommene Glasscheibe wird nicht in Rechnung gestellt oder der Rechnungsbetrag wird zurückerstattet.


10. Haftung
Die Haftung für jegliche indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden wird vollumfänglich ausgeschlossen.
Die Haftung für direkte Schäden wird auf die Vertragssumme beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für direkte Schäden verursacht durch Grobfahrlässigkeit oder Absicht.
Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Schäden der Firma umgehend zu melden. Die Firma kann Ersatzware liefern oder Reparaturen vornehmen. Sofern ein Schaden durch einen vorbestehenden nicht durch die Firma zu vertretenden Mangel entsteht, hat der Kunde die Kosten für die Reparatur der Scheibe zu tragen. Bei Reparaturen an Glas besteht grundsätzlich das Risiko von Spannungsrissen, wofür wir keine Haftung übernehmen können! Jegliche Haftung für Hilfspersonen wird vollumfänglich ausgeschlossen.


11. Immaterialgüterrechte
Sämtliche Rechte an den Produkten, Dienstleistungen und allfälligen Marken stehen der Firma zu oder sie ist zu deren Benutzung vom Inhaber berechtigt.
Weder diese AGB noch dazugehörige Individualvereinbarungen haben die Übertragung etwelcher Immaterialgüterrechte zum Inhalt, es sei denn dies werde explizit erwähnt.
Zudem ist jegliche Weiterverwendung, Veröffentlichung und das Zugänglichmachen von Informationen, Bildern, Texten oder sonstigem welches der Kunde im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen erhält, untersagt, es sei denn, es werde von der Firma explizit genehmigt.
Verwendet der Kunde im Zusammenhang mit der Firma Inhalte, Texte oder bildliches Material an welchem Dritte ein Schutzrecht haben, hat der Kunde sicherzustellen, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.


12. Datenschutz
Die Firma darf die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag verarbeiten und verwenden. Die Firma ergreift die Massnahmen welche zur Sicherung der Daten gemäss den gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind. Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung und vertragsgemässen Bearbeitung seiner Daten durch die Firma vollumfänglich einverstanden und ist sich bewusst, dass die Firma auf Anordnung von Gerichten oder Behörden verpflichtet und berechtigt ist, Informationen vom Kunden diesen oder Dritten bekannt zu geben. Hat der Kunde es nicht ausdrücklich untersagt, darf die Firma die Daten zu Marketingzwecken verwenden. Die zur Leistungserfüllung notwendigen Daten können auch an beauftragte Dienstleistungspartner oder sonstigen Dritten weitergegeben werden.


13. Änderungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von der Firma jederzeit geändert werden. Die neue Version tritt durch 30 (dreissig) Tage nach der Mitteilung durch die Firma in Kraft.
Für die Kunden gilt grundsätzlich die Version der AGB welche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft ist. Es sei denn, der Kunde habe einer neueren Version der AGB zugestimmt.


14. Priorität
Diese AGB gehen allen älteren Bestimmungen und Verträgen vor. Lediglich Bestimmungen aus Individualverträgen, welche die Bestimmungen dieser AGB noch spezifizieren, gehen diesen AGB vor.


15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine Beilage dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.


16. Vertraulichkeit
Beide Parteien sowie deren Hilfspersonen verpflichten sich, sämtliche Informationen welche im Zusammenhang mit den Leistungen unterbreitet oder angeeignet wurden, vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht bleibt auch nach der Beendigung des Vertrages bestehen.


17. Höhere Gewalt
Wird die fristgerechte Erfüllung durch die Firma, deren Lieferanten oder beigezogenen Dritten infolge höherer Gewalt, wie beispielsweise Naturkatastrophen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Lawinen, Unwetter, Gewitter, Stürme, Kriege, Unruhen, Bürgerkriege, Revolutionen und Aufstände, Terrorismus, Sabotage, Streiks, Atomunfälle resp. Reaktorschäden, unmöglich, so ist die Firma während der Dauer der höheren Gewalt sowie einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Ende von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit. Dauert die höhere Gewalt länger als 30 (dreissig) Tage kann die Firma vom Vertrag zurück treten. Die Firma hat dem Kunden eine bereits geleistete Zahlung zurück zu erstatten.
Jegliche weiteren Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche infolge vis major, sind ausgeschlossen.


18. Agenten und Vertriebspartner
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, das allfällige Vertriebspartner oder Agenten selbstständig und damit unabhängig von der Firma arbeiten und jegliche potentiellen Ansprüche diesen gegenüber direkt geltend zu machen sind. Die Firma haftet in keiner Weise für Vertragsverletzungen allfälliger Agenten und Vertriebspartnern.


19. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Diese AGB unterstehen schweizerischem Recht. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehen, ist das Gericht am Sitz der Firma zuständig. Der Firma steht es frei, am Sitz des Beklagten eine Klage anzuheben. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (SR 0.221.221.1) wird explizit ausgeschlossen.